Link zum Kontaktformular
Steuerberater in Villingen
Fürst und PartnerKasse

    Das Honorar für einzelne Leistungen eines Steuerberaters bemisst sich in der Regel nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV).

    Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

    Die Wertgebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert.

    Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen im Wesentlichen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten und bei der Lohnbuchführung vor.

    Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand.

   Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren, die allerdings nicht unter den Beträgen liegen darf, die sich bei Einzelabrechnung mindestens ergeben.

    Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte und die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer.

    Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt der Grundsatz, dass der Berater für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB verlangen kann.

 

©  2009 Fürst & Partner

   ©  2009 Fürst & Partner